Straferkenntnis wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

BehördeKommAustria
Datum08.07.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.988/20-021
Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der sonostream.tv gmbh und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der sonostream.tv gmbh zu verantworten, dass der KommAustria von der sonostream.tv gmbh bis zum 06.12.2019 keine Aufstellung der Maßnahmen betreffend die angemessene Herausstellung oder Kennzeichnung europäischer Werke in der Präsentation ihres Programmkatalogs betreffend den Audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „sonostream.tv Gmbh“ für das Jahr 2018 gemäß § 40 Abs. 2 AMD-G übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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