Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum14.04.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.965/20-021
Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Styria Multi Media GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der Styria Content Creation GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „JoomBoos TV“ am 25.02.2019 unter der URL „https://www.youtube.com/watch?v=S7NaHTstmSs“ die Sendung „DANIELE NEGRONI GEHT ZU BODEN – Austria Video Award 2018“ zum Abruf bereitgestellt hat, ohne dass diese an ihrem Anfang und an ihrem Ende durch einen Hinweis auf die enthaltene Produktplatzierung gekennzeichnet war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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