Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

BehördeKommAustria
Datum11.02.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
GZKOA 1.965/20-008
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist Aufzeichnungen der unter der URL http://www.oe24.at/video/fellnerlive abrufbaren Videos:

  • Rendi-Wagner gegen Kurz: Koalitionsgespräche
  • Rendi-Wagner gegen Kurz: Bildung, Asyl & Co.
  • Rendi-Wagner gegen Kurz: Kampf gegen Klimawandel
  • Rendi-Wagner gegen Kurz: Streit um Herkunft

vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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