Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

BehördeKommAustria
Datum30.01.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.965/20-002
Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der ATV Privat TV GmbH & Co KG zu verantworten, dass diese als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes „www.atv.at“ im Rahmen der am 30.11.2018 unter „https://atv.at/austrias-next-topmodel-staffel-8/“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s next Topmodel, Staffel 8, Folge 8“ die Bestimmung gemäß § 38 Abs. 4 Z 3 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung von ca. 01:06:26 bis ca. 01:07:06, von ca. 01:08:18 bis ca. 01:08:32 sowie von ca. 01:41:18 bis ca. 01:42:08 enthaltenen Produktplatzierungen für die Automarke Audi Q2 jeweils zu stark herausgestellt worden sind.

Tatort: Media Quarter Marx 3.2., Maria Jacobi Gasse 1, 1030 Wien

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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