Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum03.09.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Tourismusverband Ötztal Tourismus
GZKOA 1.960/20-235
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Tourismusverband Ötztal Tourismus als Anbieter der Abrufdienste „oetztal.tv“, „Tourismusverband Ötztal“, „Tourismusverband Ötztal Obergurgl“ und „Tourismusverband Ötztal Sölden“ und der Fernsehprogramme „Infokanal Obergurgl-Hochgurgl“ und „Infokanal Sölden“ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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