Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

BehördeKommAustria
Datum18.08.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.960/20-220
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass A die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter der beiden Abrufdienste unter den jeweiligen Url „https://www.youtube.com/channel/UCBadIe8-oZ5oARgzpAmL3jg“ und „https://streamster.tv“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf sowie des Fernsehprogramms (Livestream-WebTV) unter selbigen URL nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der (Teil-) Anonymisierung nicht dem Original.

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