Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2019

BehördeKommAustria
Datum08.06.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.960/20-194
Der Beschuldigte hat als Vorstand der Schmittenhöhebahn Aktiengesellschaft und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „Schmitten tv“ sowie des Abrufdienstes „Schmitten tv“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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