Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 AMD-G

BehördeKommAustria
Datum26.02.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Verein KSV 1919
GZKOA 1.960/20-089
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein KSV 1919 als Anbieter des Abrufdienstes „KSV 1919 FalkenTV“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UC1LiUttVPZoUsJf_HEeJEcQ die Bestimmung des § 9 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2019 keine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten erfolgt ist.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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