Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2019

BehördeKommAustria
Datum29.05.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 1.960/20-070
Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der TNRB unstoppable GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit der unter der Internetadresse „https://www.youtube.com/user/ConchitaWurst/“ und „https://www.facebook.com/pg/ConchitaWurst/videos/?ref=page_internal“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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