Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf
Behörde | KommAustria |
Datum | 06.08.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Land Steiermark |
GZ | KOA 1.960/19-356 |
a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der URL https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer zumindest seit dem 13.02.2009 bereitstellt,
sowie
b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w von 08.03.2018 bis zumindest 14.02.2019 bereitstellt
ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.