Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

BehördeKommAustria
Datum06.08.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Land Steiermark
GZKOA 1.960/19-356
1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass das Land Steiermark die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Dein Land Steiermark“ unter der URL https://www.youtube.com/user/SteiermarkServer zumindest seit dem 13.02.2009 bereitstellt,

sowie

b) den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Deine Steiermark Politik“ unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCiDVxnaTjyVkwGIX5Gx681w von 08.03.2018 bis zumindest 14.02.2019 bereitstellt

ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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