Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf sowie Zurückweisung von Anzeigen betreffend Youtube-Kanälen
Behörde | KommAustria |
Datum | 10.08.2020 |
Kategorie | Sonstiges |
Unterkategorie | Feststellungsbescheide |
Parteien | RUVIN GmbH |
GZ | KOA 1.950/20-062 |
2. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von der RUVIN GmbH unter https://www.youtube.com/channel/UC5mVq1AZyx0L2y0g8Ser5SA bereitgestellten Angebot
derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
3. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem unter https://www.youtube.com/channel/UCMSJd0d3d73tRBvW18hmBqg?view_as=subscriber von der RUVIN GmbH bereitgestellten Angebot derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
4. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem unter https://www.youtube.com/channel/UCCd-Aq7ZnEodqb5Be8OnNtA?view_as=subscriber von der RUVIN GmbH bereitgestellten Angebot derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
5. Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem unter www.professionals.ruvin.com von der RUVIN GmbH bereitgestellten Angebot um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt.
6. Die am 03.07.2020 bei der KommAustria eingelangten Anzeigen der RUVIN GmbH betreffend der YouTube-Kanäle unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCUihsmANOdnjllM3q5jwG2g/featured?view_as=subscriber, unter der URL
https://www.youtube.com/channel/UCCd-Aq7ZnEodqb5Be8OnNtA/videos, unter der URL https://www.youtube.com/channel/UCMSJd0d3d73tRBvW18hmBqg? view_as=subscriber und unter der URL https://www.youtube.com/channel/UC5mVq1AZyx0L2y0g8Ser5SA/about
wurden gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.