Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage STEINACH

BehördeKommAustria
Datum19.06.2020
KategorieFrequenzen
Unterkategoriefernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
Parteien
Österreichischer Rundfunk
GZKOA 1.800/20-017
Die KommAustria hat dem Österreichischen Rundfunk gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2a und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die in den beiliegenden technischen Anlageblättern 1 bis 3 beschriebenen Übertragungskapazitäten am Standort STEINACH zugeordnet sowie die Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlagen, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 21.07.2020, erteilt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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