Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum14.01.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Mein Kinderradio Ltd.
GZKOA 1.706/19-006
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Mein Kinderradio Ltd. als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt 103,2 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Mein Kinderradio“ am 26.08.2019

a. die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, die Sendung „Aufwachen mit Radino“ von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr durch entsprechende Hinweise auf die Sponsoren „A1“, „Erste Bank und Sparkasse“ und „Landzeit“ am Sendungsanfang oder Sendungsende als gesponserte Sendung zu kennzeichnen,

b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:18:24 Uhr einen redaktionellen Beitrag irreführend durch das für Werbung verwendete akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat,

c. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:51:51 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt hat, und

d. die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Satz 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung „Aufwachen mit Radino“ im Zeitraum von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr mehr als einmal für Werbung unterbrochen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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