Verletzung von Werbebestimmungen
Behörde | KommAustria |
Datum | 14.01.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Mein Kinderradio Ltd. |
GZ | KOA 1.706/19-006 |
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie es unterlassen hat, die Sendung „Aufwachen mit Radino“ von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr durch entsprechende Hinweise auf die Sponsoren „A1“, „Erste Bank und Sparkasse“ und „Landzeit“ am Sendungsanfang oder Sendungsende als gesponserte Sendung zu kennzeichnen,
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:18:24 Uhr einen redaktionellen Beitrag irreführend durch das für Werbung verwendete akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat,
c. die Bestimmung des § 19 Abs. 4 lit. b PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 07:51:51 Uhr Schleichwerbung ausgestrahlt hat, und
d. die Bestimmung des § 19 Abs. 6 Satz 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Sendung „Aufwachen mit Radino“ im Zeitraum von ca. 07:01:03 Uhr bis ca. 07:53:49 Uhr mehr als einmal für Werbung unterbrochen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.