Verletzung von Werbebestimmungen

BehördeKommAustria
Datum02.06.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
N & C Privatradio Betriebs GmbH
GZKOA 1.412/20-005
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 94,0 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Energy (Salzburg)“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 27.06.2019

a. um ca. 07:02:24 Uhr,
b. um ca. 07:46:14 Uhr,
c. um ca. 08:02:21 Uhr und
d. um ca. 08:45:23 Uhr

Werbung jeweils nicht eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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