Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

BehördeKommAustria
Datum29.01.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
N & C Privatradio Betriebs GmbH
GZKOA 1.412/19-007
Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die N & C Privatradio Betriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria keine Aufzeichnungen des von ihr am 27.06.2019 von 07:00 bis 09:00 Uhr im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 94,0 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Energy (Salzburg)“ binnen der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt hat.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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