Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

BehördeKommAustria
Datum24.06.2020
KategorieMedientransparenz
UnterkategorieVerwaltungsstrafverfahren
Parteien
anonymisiert
GZKOA 13.500/20-006
Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Mittelschulgemeinde Gramatneusiedl und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Mittelschulgemeinde Gramatneusiedl innerhalb des Zeitraums von 01.04.2019 bis 15.04.2019 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2019, KOA 13.250/19-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.04.2019 bis 28.05.2019, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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