Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gegen den ORF wegen Verletzung des Objektivitätsgebots

BehördeKommAustria
Datum02.07.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieBeschwerden
Parteien
Der Wandel; Österreichischer Rundfunk
GZKOA 12.056/20-008
1. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „Wandel“ oder deren Vertreter in der
a. am 27.08.2019 im Fernsehprogramm ORFeins um 21:10 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl-19-Auftakt in ORFeins/ Doku ‚Auf Wahlfang. So kämpft die Politik um unsere Stimmen‘“,
b. am 03.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Der große Wahl-Report“,
c. am 03.09.2019 im Hörfunkprogramm Ö1 sowie im Fernsehprogramm ORF III um 18:30 Uhr ausgestrahlten Sendung „LIVE: Klartext – Die Konfrontation der Spitzenkandidaten“,
d. am 03.09.2019 und am 10.09.2019 im Fernsehprogramm ORFeins, jeweils um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“,
e. am 04.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 21:05 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Die Duelle“ sowie
f. am 05.09.2019 im Fernsehprogramm ORF III um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der Generalsekretäre und Wahlkampfmanager“

vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist, gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „Wandel“ oder deren Vertreter in der
a. am 11.09.2019 und am 18.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Die Duelle“,
b. am 12.09.2019 im Fernsehprogramm ORF III um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Wahl 19 – Politik live/ Runde der JungpolitikerInnen“,
c. am 17.09.2019 und am 24.09.2019 im Fernsehprogramm ORFeins, jeweils um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mein Wahlometer. Unsere Standpunkte. Unsere Stimmen.“ sowie
d. am 26.09.2019 im Fernsehprogramm ORF2 um 20:15 Uhr ausgestrahlten Sendung „Diskussion der Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten“

vom ORF nicht berücksichtigt wurde oder nicht eingeladen war, sowie die unterlassene Berücksichtigung oder Einladung gegenüber den Zusehern weder erwähnt noch begründet worden ist, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde wurde, soweit sie sich dagegen wendet, dass die wahlwerbende Partei „Wandel“ oder deren Vertreter vom ORF im Rahmen der Sendereihen
a. „Die Spitzenkandidatinnen und Spitzenkandidaten der Nationalratswahl live im Ö3-Wecker“ im Hörfunkprogramm Ö3 jeweils um 08:00 Uhr sowie
b. „Interviews mit den Spitzenkandidatinnen und -kandidaten“ im Hörfunkprogramm Ö1 jeweils um 07:30 Uhr
nicht zu einem Interview eingeladen worden sind, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 2 sowie § 10 Abs. 4 bis 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.


Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

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