Abschöpfung nach § 38a ORF-G
Behörde | KommAustria |
Datum | 02.06.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Abschöpfung |
Parteien | Österreichischer Rundfunk |
GZ | KOA 11.100/20-002 |
EUR 41.408,61
angeordnet, da der ORF mit dieser Tätigkeit die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.