Abschöpfung nach § 38a ORF-G

BehördeKommAustria
Datum02.06.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAbschöpfung
Parteien
Österreichischer Rundfunk
GZKOA 11.100/20-002
Die KommAustria hat aufgrund der am 24.10.2015 erfolgten Herausgabe des Druckwerks „ORF-Nachlese Edition Winterzeit“, welches gemäß dem Erkenntnis des BVwG vom 01.08.2018, W219 2166661-1/7E und W219 2166838-1/7E, nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte des ORF gedient hat und somit nicht von den Aufgaben des ORF oder seinen Tochtergesellschaften umfasst war, wodurch die Bestimmung gemäß § 8a Abs. 6 Z 1 ORF-G verletzt worden ist, gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1 letzter Satz ORF-G die Abschöpfung der hierfür aufgewendeten Einnahmen aus Programmentgelt und diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von

EUR 41.408,61

angeordnet, da der ORF mit dieser Tätigkeit die Grenzen des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschritten hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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