Beschwerde wegen behaupteter Verstöße gegen §§ 31c Abs. 1, 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 ORF-G

BehördeKommAustria
Datum06.08.2020
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieBeschwerden
Parteien
Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG; Österreichischer Rundfunk; Canal+ Luxembourg S. à. r. l.
GZKOA 10.300/20-011
Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) und die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG

1. soweit sie sich auf eine Verletzung von §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen, und

2. im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 8a Abs. 3 erster Satz und 31c Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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