Beschwerde wegen behaupteter Verstöße gegen §§ 31c Abs. 1, 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 ORF-G
Behörde | KommAustria |
Datum | 06.08.2020 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Beschwerden |
Parteien | Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG; Österreichischer Rundfunk; Canal+ Luxembourg S. à. r. l. |
GZ | KOA 10.300/20-011 |
1. soweit sie sich auf eine Verletzung von §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 4 und 8a Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen, und
2. im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 8a Abs. 3 erster Satz und 31c Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.