Zusammenschaltungsverordnung

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§ 1 Gegenstand
§ 2 Besonderer Netzzugang
§ 3 Entbündelung
§ 4 Veröffentlichungspflichten
§ 5 Gemeinsame Nutzung
§ 6 Zusammenschaltungsvereinbarungen
§ 7 Zusammenschaltungsanordnung
§ 8 Entgelte für die Zusammenschaltung
§ 9 Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung
Anlage

BGBl. II Nr. 14/1998

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung)

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8, 38 Abs. 2, 40, 41, 42, 43 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997).

Besonderer Netzzugang

§ 2. (1) Besonderer Netzzugang ist der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz über eine nicht allgemein am Markt nachgefragte Schnittstelle im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (95/62/EG, ABl. Nr. L 321/6, 30. 12. 1995).

(2) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben auf Anfrage nach § 37 Abs. 2 TKG einen besonderen Netzzugang gemäß § 40 TKG anzubieten, der Nutzern den Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben ermöglicht, sofern die Nutzer diese Leistungen als Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen nachfragen, um Telekommunikationsdienste anzubieten.

(3) Vereinbarungen über eine besonderen Netzzugang müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Vereinbarung zu übermitteln.

(4) Bei Streitigkeiten im Rahmen von Verhandlungen über Vereinbarungen über besondere Netzzugänge kann jede der beteiligten Parteien bei Nichteinigung die Regulierungsbehörde anrufen. Die Regulierungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs. 3 TKG zu entscheiden und dabei die beiderseitigen Interessen sowie die Ziele des § 1 TKG zu berücksichtigen.

Entbündelung

§ 3. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben sicherzustellen, daß Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 TKG und gemäß § 34 Abs. 1 TKG einschließlich der technisch relevanten Schnittstellen (im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 97/33/EG) bereitgestellt werden. Die Leistungen müssen in einer Weise angeboten werden, daß keine Leistungen abgenommen werden müssen, die nicht nachgefragt werden.

(2) Als entbündelte Netzelemente gelten insbesondere:
1. die Teilnehmeranschlußleitung mit und ohne weitere technische Einrichtungen,
2. die technisch relevanten Schnittstellen auf allen Netzhierarchieebenen des marktbeherrschenden Betreibers.

(3) Ob und in welchem Umfang eine Entbündelung bis auf die in Abs. 2 genannten Netzhierarchieebenen zu gewähren ist, hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Entwicklung des Wettbewerbs im lokalen Bereich zu entscheiden.

Veröffentlichungspflichten

§ 4. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunkationsnetzen haben sicherzustellen, daß auf Anfrage alle für die Inanspruchnahme von Leistungen benötigten Informationen unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub bereitgestellt werden.

(2) Beabsichtigte Änderungen bei den entsprechenden Leistungen müssen spätestens zwei Monate davor bekanntgegeben werden.

(3) Vereinbarungen über einen besonderen Netzzugang und Zusammenschaltungsvereinbarungen sind bei der Regulierungsbehörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) entgegenstehen. Sie können von der Regulierungsbehörde auch in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Gemeinsame Nutzung

§ 5. (1) Marktbeherrschende Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen haben die Nutzung ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze, von Teilen derselben und von ihren Telekommunikationsdiensten räumlich an der technisch relevanten Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu ermöglichen, die sie ihren eigenen Diensten bei der Nutzung dieser Leistung einräumen.

(2) Die Unterbringung der für die Nutzung nach Abs. 1 erforderlichen Einrichtungen in den Räumen des marktbeherrschenden Betreibers ist Gegenstand kommerzieller und technischer Vereinbarungen.

Zusammenschaltungsvereinbarungen

§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.

(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluß eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung zu übermitteln.

Zusammenschaltungsanordnung

§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muß schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muß dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.

(2) Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.

(3) Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten nachkommen.

Entgelte für die Zusammenschaltung

§ 8. (1) Zusammenschaltungsentgelte von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen folgende Elemente (Tarifstruktur) und Grundsätze enthalten, wobei unter Tarifstruktur die Hauptkategorien bezeichnet werden, in die Zusammenschaltungsentgelte unterteilt werden:

1. Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung (§ 3 Abs. 2 und 3);
2. Miete für die laufende Benutzung von Geräten und Betriebsmittel;
3. variable Entgelte für Hilfs- und zusätzliche Dienstleistungen;
4. verkehrsabhängige Entgelte für die Übermittlung von Verkehr zu und von den zusammengeschalteten Netzen.

(2) Zusammenschaltungsentgelte unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und Kostenorientierung und sind auf der Grundlage der Kostenrechnungssysteme gemäß § 9 zu erstellen.

(3) Zusammenschaltungsentgelte können nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit einen angemessenen Anteil an gemeinsamen Kosten, Gemeinkosten und den Kosten beinhalten, die durch die Gewährung eines gleichwertigen Zugangs und die Übertragbarkeit von Nummern sowie die Erfüllung grundlegender Anforderungen entstehen.

Kostenrechnungssysteme für die Zusammenschaltung

§ 9. (1) Die Kostenrechnungssysteme von marktbeherrschenden Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen gemäß § 45 TKG jedenfalls folgende Elemente enthalten:

1. Kostenelemente, die im Zusammenschaltungstarif eingeschlossen sind (einschließlich Gewinnelement);
2. Grad und Verfahren, insbesondere die Behandlung von gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten;
3. Gegenüberstellung von Erträgen und Kapitalkosten bei anderen wesentlichen Ausgabenposten.

(2) Marktbeherrschende Betreiber haben ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung gemäß § 45 TKG in einer getrennten Buchführung darzustellen.

(3) Die Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 1 sind auf Basis der zukunftsorientierten langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten (forward-looking long run average incremental costs) entsprechend der aktivitätsorientierten Kostenzurechnung zu gestalten.

Anlage
gemäß § 6

Bestandteile einer Vereinbarung
- Beschreibung der bereitzustellenden Zusammenschaltungsleistungen
- Zahlungsbedingungen einschließlich Abrechnungsverfahren
- Standorte der Zusammenschaltungspunkte
- Technische Zusammenschaltung
- Interoperabilitätstests
- Maßnahmen zur Erfüllung grundlegender Anforderungen
- geistige Eigentumsrechte
- Festlegungen zu und Abgrenzung von Haftung und Schadenersatz
- Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung
- Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien, ehe die nationale Regulierungsbehörde eingeschaltet wird
- Laufzeit und Neuaushandlung von Vereinbarungen
- Verfahren für den Fall, daß Änderungen der Netz- oder Dienstangebote einer der Parteien vorgeschlagen werden
- Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs
- gemeinsame Nutzung von Einrichtungen
- Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen
- Verkehrs-/Netzmanagement
- Unterhaltung sowie Qualität von Zusammenschaltungsdienstleistungen
- Vertraulichkeit nicht-öffentlicher Teile von Vereinbarungen
- Schulung von Personal