Telekom-Control-Kommission informiert: Startschuss für UMTS-Auktion voraussichtlich am 2. November Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 19.09.2000 In ihrer Sitzung vom 13. September 2000 hat die Telekom-Control-Kommission als Beginn für das UMTS/IMT-2000 Versteigerungsverfahren den 2. November 2000 festgesetzt. Voraussetzung ist, dass keine Vorauktion stattfindet. Die Telekom-Control-Kommission nimmt in Aussicht, bis zum 25. September 2000 über das allfällige Erfordernis einer zur Ausscheidung von verbundenen Unternehmen notwendigen Vorauktion zu entscheiden und die wirtschaftliche und technische Prüfung der Antragsunterlagen bis zum 9. Oktober 2000 abzuschließen. Die Auktionsrunden im November finden von Montag bis Samstag jeweils von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Die Abwicklung erfolgt zentral an einem Ort im Großraum Wien. Verfahrensanordnung auf der TKC-Website abrufbar Die Verfahrensanordnung zur UMTS/IMT-2000 Versteigerung ist ab sofort auf der Website der Regulierungsbehörde abrufbar. Sie beinhaltet die Versteigerungsregeln sowie die zur Umsetzung der Auktion notwendigen organisatorischen Modalitäten. Die Abgabe der Gebote erfolgt mittels Software, der jeweilige Status der Auktion kann über das WorldWideWeb mitverfolgt werden. Einflussnahme (kollusives Verhalten) ist untersagt und wird geahndet Sollte sich im Vorfeld oder während des Verfahrens herausstellen, dass die Antragsteller oder deren Gesellschafter den Verlauf oder das Ergebnis der Auktion durch kollusives Verhalten zu beeinflussen versuchen oder dass die Antragsteller vor oder während des Verfahrens hinsichtlich der Auktion kooperieren, kann dies gemäß § 49a Abs 7 TKG zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen. Dies betrifft auch Drohungen gegen Mitbewerber sowie die öffentliche Bekanntgabe von Geboten oder Bietstrategien. Der Auktionator - die Telekom-Control-Kommission - ist in diesem Fall berechtigt, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um kollusives Verhalten zu verhindern. Denkbar sind beispielsweise der Ausschluss einzelner Antragsteller aus dem Verfahren oder die Einstellung des Verfahrens.