RTR-GmbH erlässt Novelle der KEM-V: schärfere Konsumentenschutzbestimmungen zu Mehrwertdiensten

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Pressemitteilung vom: 18.10.2006

 

„Im Mai 2004 hat die RTR-GmbH die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) erlassen, die nicht nur die Rufnummernverwaltung in Österreich regelt sondern auch zahlreiche konsumentenschutzrelevante Regelungen zu Mehrwertdiensten festlegte. In der Praxis hat sich die Verordnung bewährt, die zahlreichen Entwicklungen in den letzten zwei Jahren – Stichwort innovative Dienste –machen es aber gerade im Bereich der Mehrwertdienste notwendig, Anpassungen zum Schutz der Konsumenten zu treffen“, erklärt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH, die Motivation für die Verordnungsnovelle, die am 1. November 2006 in Kraft tritt.

In den letzten eineinhalb Jahren stiegen die in der RTR-Schlichtungsstelle verzeichneten Anfragen und Beschwerden über Mehrwert-SMS-Dienste stark an und machen in der RTR-GmbH mittlerweile einen Anteil von rund 12% aus. „Um den Missbrauch, den die boomende Dienstvielfalt leider auch mit sich bringt, einzudämmen, haben wir das Regulierungsregime für Mehrwertdienste überdacht und effektivere Schutzbestimmungen erlassen, die den Anforderungen des Marktes entsprechen“, führt Serentschy aus.

„Mit zahlreichen Schwierigkeiten war in der Vergangenheit das Abbestellen von SMS-Abos verbunden. Ein Beenden des Dienstes hing häufig vom bei der Bestellung verwendeten Kennwort bzw. in Einzelfällen auch vom good will des Anbieters ab“, beschreibt Serentschy die Ausgangssituation.

STOPP für SMS-Abo-Dienste und verbesserte Informationspflicht

Diensteanbieter sind nun ab 01.01.2007 verpflichtet, das Kennwort „Stopp“ zum sofortigen Beenden von Abodiensten anzubieten. Sendet ein Nutzer hinkünftig ein SMS mit dem Wort „Stopp“ an die Mehrwertnummer, von der aus Abo-Dienste verschickt werden, so müssen sämtliche Abo-Dienste, die hinter dieser Rufnummer angeboten werden, sofort beendet werden. Bisher war es dem Diensteanbieter frei gestellt, wie er den Abbestellungsprozess gestaltet und ob er die Abbestellung eines SMS-Abos mit dem Wort „Stopp“ akzeptiert oder nicht.

Weiters ist der Nutzer bei Abo-Diensten, sofern weniger als EUR 10,-- pro Monat anfallen, jeweils beim Erreichen von EUR 10,-- (unabhängig, in welcher Zeitspanne diese anfallen) wieder über das pro SMS zur Anwendung gelangende Entgelt zu informieren. Diese Entgeltinformation hat der Nutzer per SMS zu erhalten und muss sie positiv bestätigen. Erfolgt keine ausdrückliche Rückbestätigung, so ist der betreffende Abo-Dienst in jedem Fall zu beenden.

SMS-Chat: Nur gesendete SMS dürfen verrechnet werden

Im Bereich der SMS-Chat-Dienste wurden die Schutzbestimmungen ebenfalls verbessert. SMS-Chats dürfen zukünftig nur mehr ausschließlich auf Basis der vom Konsumenten gesendeten SMS verrechnet werden. SMS, die also der Chat-Partner (Diensteanbieter) als Antworten schickt, um den Dialog aufrecht zu halten, dürfen nicht mehr verrechnet werden. Darunter fallen vor allem auch Aufforderungen des Diensteanbieters per SMS, weiter zu chatten.

Eindeutigere Entgeltinformationspflicht bei Votings im Rundfunk

Auch bei den Sprach-Mehrwertdiensten in den Rufnummernbereichen (0)901 und (0)931, für die ein fixes Entgelt pro Anruf verrechnet wird und die hauptsächlich für Votings eingesetzt werden, wurde eine Ergänzung der Nutzungsvorschriften erforderlich. „In der Vergangenheit waren Anrufer oftmals mit missverständlichen Ansagen konfrontiert wie ‚Du bist leider nicht durchgekommen’, aus denen nicht hervorging, dass bereits für diese Information zu zahlen ist“, erklärt Serentschy den Sachverhalt. “Viele Anrufer glaubten aufgrund dieser Ansage, dass keine Verbindung zustande gekommen sei und wiederholten folglich den Anruf immer wieder. Die Telefonrechnung war dann oftmals überraschend hoch.“

Die Novelle der KEM-V schreibt nun vor, dass bei Diensten, die mit maximal 70 Cent pro Anruf verrechnet werden, der Anrufer eindeutig darüber informiert wird, dass eine kostenpflichtige Verbindung hergestellt wurde. Bei Diensten, die mit über 70 Cent pro Anruf verrechnet werden, ist wie schon bisher vor der Verbindung eine kostenfreie Tarifansage verpflichtend.

Auslands-Dialer: Frühwarnpflicht für Betreiber

Seit dem Erlass der KEM-V im Jahr 2004 und dem damit einhergehenden Opt-In-System für den Bereich (0)939 sind Dialer-Dienste hinter österreichischen Rufnummern de facto kein Problem mehr. Allerdings wanderten diese Dialer-Dienste sukzessive in den Bereich der Auslandsrufnummern ab und führten zu einer starken Zunahme diesbezüglicher Beschwerden. Grundsätzlich sind schon jetzt Mehrwertdienste hinter ausländischen Rufnummern verboten. Oft erfolgt das Anbieten solcher Dialer-Dienste allerdings ohne Wissen des österreichischen Betreibers.

Die neuen Regelungen verpflichten jeden österreichischen Festnetzbetreiber, seine Endkunden über die Gefahren von Dialern und mögliche Schutzmaßnahmen zu informieren, entsprechende Schutzmechanismen wie Auslandszonensperren anzubieten und selbst entsprechende Monitoringfunktionen zu implementieren, die ein bei Dialer-Diensten übliches „Gesprächsverhalten“ erkennen lassen. Dadurch sollte es dem Betreiber frühzeitig möglich sein, seine Kunden zu warnen und gegebenenfalls die als Dialer-Rufnummer identifizierte ausländische Rufnummer zu sperren.

Weitere Neuerungen

Im Bereich der Notrufnummern wurde die Vergabe generell an das System der Zuteilung von Rufnummern angepasst. Somit werden auch Notrufnummern hinkünftig per Bescheid zugeteilt und in Hinblick auf die Frage der Nutzungsberechtigten klare Verhältnisse geschaffen.

Mit der am 01.11.2006 in Kraft tretenden Novelle kommt es auch zu geringfügigen Anpassungen in einzelnen anderen Bereichen. Erwähnenswert sind vor allem die neuen Regelungen in Zusammenhang mit dem Wiederverkauf von Telefondiensten oder die verpflichtende Nennung eines inländischen Zustellbevollmächtigten im Zuge der Nummernbeantragung bei der RTR-GmbH.

Novelle der KEM-V

 

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