"Interconnection-fees" innerhalb der EU-Bandbreite festgelegt Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 10.03.1998 Die Telekom-Control-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 9. März 1998 einstimmig die Zusammenschaltungsentgelte ("Interconnection-fees") mit 25 bzw. 33 Groschen pro Minute (regional bzw. österreichweit) festgelegt. Diese Kosten werden für die Benützung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Post und Telekom Austria (PTA) durch private Anbieter fällig bzw. gelten sie auch reziprok, wenn PTA-Kunden in alternativen Netzen anrufen. Die Interconnection-fees gelten für alle Telekommunikationsanbieter in Österreich rückwirkend per 1. Jänner 1998, unabhängig von Tageszeiten oder von Verkehrsvolumina. Kosten bis Ende 1999 festgelegt Die Höhe der Interconnection-fees gilt bis 31.12.1999. Für das darauffolgende Jahr treten die Post und Telekom Austria und die alternativen Anbieter bis 30. September 1999 in neuerliche Verhandlungen. Die Telekom-Control-Kommission, ein richterliches Gremium, hat die Tarifentscheidung in erster und letzter Instanz getroffen und damit ein wichtiges Signal für die Telekom-Markteröffnung gesetzt. "Die Kommission hat die Entscheidung über die Höhe der Interconnection-fees erst nach Anhörung aller Beteiligten und mit großer Sorgfalt gefällt", resümiert Dr. Heinrich Otruba, Geschäftsführer der Telekom-Control GmbH und Sprecher der Telekom-Control-Kommission, "denn wir haben es hier immerhin mit einem zukunftsweisenden Schritt für die österreichische Telekommunikationslandschaft zu tun." Die nun festgesetzten Zusammenschaltungsentgelte entsprechen der vorgegebenen Bandbreite der Europäischen Union. Der Entscheidung vom 9. März 1998 gingen gescheiterte Verhandlungen zwischen der PTA und dem VAT (Verband Alternativer Telekom-Netzbetreiber) voraus. Aus diesem Grund übertrug der VAT die Kostenentscheidung im Dezember 1997 der Telekom-Control-Kommission als dafür zuständiger Regulierungsstelle. Laut Telekommunikations-Gesetz (TKG § 41, Absatz 2) stehen dieser dabei sechs Wochen plus vier Wochen Verlängerung zur Verfügung, in denen sie die Positionen der Antragsteller - in diesem Fall Citykom Austria, Connect Austria, max.mobil, tele.ring und UTA Telekom - sowie der PTA prüfen kann. Auswirkung auf Mobilfunk Die Interconnection fees haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf Gespräche mit Mobilfunkteilnehmern. Die Kommission mußte die Anträge der Mobilfunkbetreiber wegen mangelnder Antragslegitimation zurückweisen. "Der Ball ist jetzt wieder bei den Betreibern. Es liegt an ihnen, über die Entgelte für die Terminierung von Gesprächen in Mobilfunknetzen zu verhandeln", so Otruba. Für die Gespräche vom Mobil- ins Festnetz sind die selben Zusammenschaltungsentgelte wie zwischen den Festnetzbetreibern anzuwenden. Der Grund dafür ist in § 34 des Telekommunikationsgesetzes nachzulesen, der die PTA als marktbeherrschenden Betreiber zur Nicht-Diskriminierung verpflichtet. Die Mobilfunker max.mobil und mobilkom haben mit der PTA seit längerem einen entsprechenden Zusammenschaltungsvertrag.