Privat-TV-Zulassung für 10 Jahre: ATV macht das Rennen

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Beauty Contest: ATV vor Kanal 1 - Finanzielle Voraussetzungen: Glaubhaftmachung statt Nachweis - Zulassungsvoraus-setzungen nicht erfüllt

Pressemitteilung vom: 01.02.2002


Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat mit 1. Februar 2002 das Zulassungsverfahren für das erste bundesweite und terrestrisch verbreitete Privatfernseh-Projekt nach dem mit 1. August 2001 in Kraft getretenen Privat-TV-Gesetz (PrTV-G) abgeschlossen. Die Zulassung wird für die Dauer von 10 Jahren der ATV Privatfernseh-GmbH (ATV) erteilt. Die Zulassung ist unter anderem mit folgenden Auflagen verbunden: Ein Jahr nach Zulassungserteilung muss der Versorgungsgrad der Gesamtbevölkerung mindestens 70%, zwei Jahre danach mindestens 75% betragen. Weiters muss das Programm von ATV einen Eigenproduktionsanteil von wenigstens 20% enthalten.

Gegen den Zulassungsbescheid der KommAustria gibt es die Möglichkeit der Berufung an den Bundeskommunikationssenat. Eine aufschiebende Wirkung der Berufung wurde im Bescheid der KommAustria ausgeschlossen.

Der Bewerber Kanal 1 Fernsehbetriebsgesellschaft m.b.H. ist im Auswahlverfahren ("Beauty Contest") unterlegen, sein Antrag wurde gemäß § 7 PrTV-G (Auswahlgrundsätze) abgewiesen. Die beiden Anträge der Ganymedia Network GmbH sowie von Andreas Sattler wurden gemäß § 5 Abs 1 PrTV-G aufgrund fehlender finanzieller Voraussetzungen abgewiesen und deshalb ins Auswahlverfahren gar nicht einbezogen.

Beauty Contest: ATV vor Kanal 1

       

    Die Auswahlgrundsätze, nach denen die KommAustria ihre Entscheidung zwischen ATV und Kanal 1 getroffen hat, sind in § 7 PrTV-G definiert.

    Darunter fallen insbesondere folgende Kriterien:

    • bessere Gewährleistung der Zielsetzungen des PrTV-G,
    • bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt,
    • eigenständiges, auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot,
    • größerer Umfang an eigengestalteten Beiträgen,
    • Versorgung eines größeren Teils der Bevölkerung sowie
    • mehr Österreichbezug in den Programmen.


    Die KommAustria hält in ihrem Zulassungsbescheid zum Themenbereich Auswahlkriterein zusammenfassend fest, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des Verfahrens ATV die Kriterien "größere Meinungsvielfalt", "Versorgung eines größeren Teils der Bevölkerung" und "stärkerer Österreichbezug" in deutlich höherem Ausmaß erfüllt als Kanal 1. Im Vergleich zu ATV weist Kanal 1 andererseits in seinem Programm-Konzept einen größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen auf. In der Gesamtabwägung - im Sinne eines beweglichen Systems der Auswahlkriterien - wurde ATV der klare Vorzug gegeben, da dieser Antragsteller mit seinem Konzept den Zielsetzungen des Gesetzes insgesamt am besten Rechnung trägt.

    Finanzielle Voraussetzungen: Glaubhaftmachung statt Nachweis

    Den beiden Antragstellern ATV und Kanal 1 war es aus Sicht der Behörde gelungen, die Hürde der finanziellen Voraussetzungen zu überspringen, dies allerdings unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Bestimmungen im PrTV-G nicht einen Nachweis, sondern eine Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen vorsehen. Oder mit anderen Worten: „Es muß die Chance der Bewerber, die Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Rundfunkprogramms in finanzieller Hinsicht zu bewältigen, größer sein als das Risiko eines finanziellen Scheiterns“.

    Die Gesellschafter von ATV haben in diesem Sinne durch die bisherige Führung des Betriebes unter Einschluß der erfolgten Verlustabdeckungen ihr nachhaltiges Interesse an einer Fortführung und entsprechenden finanziellen Ausstattung des Unternehmens im Falle der Erteilung einer Zulassung für terrestrisch verbreitetes Privat-TV nach Ansicht der KommAustria glaubhaft machen können. Auch Kanal 1 konnte das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen glaubhaft machen

    Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt

    Nicht in den Beauty Contest einbezogen wurden hingegen die beiden Antragsteller Ganymedia und Andreas Sattler, da sie bereits an den im PrTV-G vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 PrTV-G (fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung) scheiterten. Die Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung ist eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung. Gelingt diese Glaubhaftmachung nicht, ist die Bewerbung schon aus diesem Grund abzuweisen und nicht mehr in die Auswahlentscheidung einzubeziehen.

    Für die Behörde steht fest, dass weder Andreas Sattler noch Ganymedia über jene beträchtlichen finanziellen Möglichkeiten und Voraussetzungen verfügen, die für eine regelmäßige und nachhaltige Veranstaltung bzw. Verbreitung eines bundesweiten Fernseh-programms erforderlich sind.