RTR-GmbH informiert über die Besonderheiten bei der Einführung jährlicher Grundentgelte (z.B. Internetservicepauschalen) Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 30.06.2011 „In letzter Zeit erreichen uns verstärkt Anfragen von teils erbosten Kunden, die sich über die rechtliche Zulässigkeit der Einführung von zusätzlichen jährlichen Grundentgelten erkundigen“, berichtet Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post. Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit muss grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden, auch wenn aus Sicht der RTR-GmbH diese Entwicklung unerfreulich ist. „Die Kunden werden dadurch mit immer komplexeren Tarifmodellen konfrontiert, die Preistransparenz leidet darunter und ein Vergleich der Angebote wird immer schwieriger“, so Georg Serentschy. Diese Entgelte, oft „Internetservicepauschale“ oder „SIM-Pauschale“ genannt, können entweder schon bei Vertragsabschluss vereinbart oder auch einseitig im laufenden Vertragsverhältnis durch den Betreiber eingeführt werden. Dem Betreiber stehen für einseitige Änderungen im laufenden Vertragsverhältnis verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Dem Kunden steht in der Regel nur ein Kündigungsrecht zur Verfügung: Er hat nicht die Möglichkeit, den Vertrag zu den alten Konditionen fortzusetzen. Der Betreiber hat seine Kunden jedenfalls aktiv über deren Rechte zu informieren. Nicht zulässig ist es jedoch, diese verpflichtenden Informationen (z.B. auf der Rechnung) so zu verschleiern, dass der durchschnittliche Kunde sie nicht wahrnimmt. In solchen Fällen werden die Änderungen nicht wirksam. „Wichtig daher: Da der Betreiber immer vorab informieren und auch über die Handlungsmöglichkeiten des Kunden belehren muss, immer alle Informationen, insbesondere auf der (Online-)Rechnung, aufmerksam lesen“, empfiehlt Serentschy. „Wenn der Kunde die Internetservicepauschale nicht akzeptiert, raten wir, das Kündigungsrecht nach § 25 Abs 3 TKG 2003 wahrzunehmen und zu einem Betreiber zu wechseln, der dieses Entgelt nicht einhebt.“