Neue Methode, gleiches Ergebnis: KommAustria bestätigt inhaltliche Ausgewogenheit des ORF-Radioprogramms

Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH).

Kategorien Information, Unterhaltung, Kultur und Sport stehen in angemessenem Verhältnis zueinander – ORF-Hörfunk erfüllt Kernauftrag

Pressemitteilung vom: 28.06.2016

In einem seit September 2013 andauernden und durch sämtliche Instanzen bis hin zum Verfassungs- und zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geführten Rechtsstreit zwischen österreichischen Privatradioveranstaltern und dem ORF, hatte die KommAustria seit Herbst 2015 zum zweiten Mal die Frage zu klären, ob das ORF-Radioprogramm den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag erfüllt. Die jetzt von der Medienbehörde getroffene neuerliche Entscheidung hat jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, als  schon ihre erstinstanzliche Entscheidung aus dem Februar 2014. Danach hat der ORF-Hörfunk im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 den Hörerinnen und Hörern in Summe ein differenziertes und ausgewogenes Gesamtprogramm mit Angeboten aus den Bereichen Information, Kultur, Unterhaltung und Sport geboten. Die vier Programmkategorien standen in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der ORF erfüllte insofern seinen im ORF-Gesetz vorgeschriebenen Auftrag. Eine gegenteilig formulierte Beschwerde des bundesweiten Privatradios Kronehit und weiterer zehn, durch den Verband der Österreichischen Privatsender (VÖP) vertretenen Radioveranstalter wird damit von der KommAustria erneut abgewiesen.

In ihrer erstinstanzlichen Entscheidung hatte die KommAustria die Wortanteile der ORF-Hörfunkprogramme geprüft und den jeweiligen Kategorien Information, Unterhaltung, Kultur und Sport zugeordnet. Die Musikanteile ließ sie mit dem Hinweis außer Acht, dass Musik ausschließlich und sehr subjektiv entweder der Kultur oder der Unterhaltung zugeordnet werden könne und naturgemäß ein Schwergewicht eines jeden Radioprogrammes darstelle, was im Falle einer Kategorisierung zwangsläufig zu einer Verzerrung führen würde. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) folgte dieser Argumentation nicht und verwies das Verfahren zurück an die KommAustria mit der Auflage, auch die Musikanteile der ORF-Hörfunkprogramme den Kategorien Kultur oder Unterhaltung zuzuordnen. Der VwGH bestätigte die Linie des BVwG.

In ihrer jetzigen Entscheidung stellt die KommAustria nach sorgfältiger Analyse des gesamten ORF-Hörfunkprogramms und nach Zuordnung und Unterscheidung der Musikanteile nach Kultur und Unterhaltung fest, dass das Gesamt-Radioprogramm des ORF zwar zu rund 57 % der Unterhaltung zuzurechnen ist, deshalb aber das Überwiegen der Kategorie Unterhaltung unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Mediums Radio nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Schon das BVwG hatte in seiner Entscheidung eingeräumt, dass dem Gesetzgeber wohl eine differenzierte Betrachtung der Gattungen Hörfunk und Fernsehen vorschwebte, als er dem ORF auftrug, Unterhaltung, Information, Kultur und Sport in einem angemessenen Verhältnis zu berücksichtigen. Der Kultur ordnete die Komm Austria jetzt rund 23 % des ORF-Radioprogramms zu, der Information 19 % und der Kategorie Sport rund 1 %. Auch der geringe Sportanteil sei nicht unangemessen, so die Medienbehörde. Er erkläre sich mit den Besonderheiten der Gattung Radio und aus der neuen Prüf-Methodik und liege auch im Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen Hörfunkveranstaltern in Europa im Bereich des Üblichen. Das habe eine Studie aus Deutschland schon im Jahr 1998 aufgezeigt. Sport würde heutzutage nirgendwo im Hörfunk mehr eine große Rolle spielen, da die möglichen Darstellungsformen im Vergleich zu TV- und Online-Angeboten relativ unattraktiv seien. So würde Sport im Hörfunk bestenfalls noch in kurzen Wortbeiträgen berücksichtigt. Da die KommAustria das ORF-Radioprogramm nun aber nach ganzen Sendestunden bzw. einzelnen Sendungen den jeweiligen Kategorien zuzuordnen hatte und dabei entscheiden musste, ob die Sendungen ihrem überwiegenden Gehalt nach der Unterhaltung, der Information, der Kultur oder dem Sport zuzurechnen waren, mussten einzelne Kurzmeldungen oder Beiträge zum Thema Sport faktisch unberücksichtigt bleiben.

Die Entscheidung der KommAustria wurde den Parteien jetzt zugestellt und wird unter https://www.rtr.at/de/m/Entscheidungen auf den Internetseiten der RTR-GmbH veröffentlicht. Sie ist noch nicht rechtskräftig.