Sicherung der Netzneutralität: A1 muss Zusatzoption „Free Stream“ anpassen

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Die Telekom-Control-Kommission (TKK) überprüfte A1 „Free Stream“

Pressemitteilung vom: 20.12.2017

Die A1 Telekom Austria AG (A1) bietet ihren Kundinnen und Kunden die Tarifoption „Free Stream“ an. Dabei wird die Download-Menge bestimmter Streaming-Dienste nicht vom bezahlten Datenpaket abgezogen. Die Telekom-Control-Kommission (TKK) überprüfte nun dieses Angebot.

Das Ergebnis

A1 kann „Free Stream“ weiter anbieten. Das Produkt selbst verstößt nicht gegen die Netzneutralitäts-Verordnung der EU. Allerdings muss das Unternehmen Anpassungen beim „Traffic Shaping“ vornehmen.

Bisher drosselte A1 die Geschwindigkeit jener Streaming-Dienste, die an der Option „Free Stream“ teilnehmen. Die Nutzerinnen und Nutzer konnten Videos daher nur mit geringerer Bandbreite und somit fallweise in geringerer Auflösung sehen. Diese Maßnahme sorgt aber für eine Verschlechterung für die Nutzerinnen und Nutzer. Damit verstößt sie gegen die Netzneutralitäts-Verordnung der EU. Diese verbietet ausdrücklich solche nachteiligen Verkehrsmanagement-Maßnahmen in den Datenströmen der Endnutzerinnen und Endnutzer.

„Die Entscheidung der TKK ist aber nicht nur im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt RTR-Geschäftsführer Johannes Gungl. „Sie sichert auch langfristig das Angebot von Streaming-Anbietern. Denn warum soll eine Plattform nicht uneingeschränkt Videos in hoher Auflösung liefern können, wenn sie das will?“

Gleichlautend mit anderen europäischen Regulierungsbehörden

Nicht Gegenstand der Entscheidung war „Zero Rating“, das bei „Free Stream“ ebenfalls zur Anwendung kommt. Den Datenverkehr bestimmter Dienste nicht vom Datenpaket der Kundinnen bzw. Kunden abzuziehen, wird von der Netzneutralitäts-Verordnung der EU nicht explizit verboten und ist innerhalb gewisser Grenzen zulässig.

„Die Überprüfung, ob die Regeln der Netzneutralitäts-Verordnung der EU eingehalten werden, ist eine wichtige Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden“, sagt Telekom-Regulator Johannes Gungl. „Mit der vorliegenden Entscheidung befindet sich die TKK in einer Linie mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.“

Der Bescheid kann auf der Webseite der RTR abgerufen werden: https://www.rtr.at/de/tk/R5_17_Bescheid_18122017

Was ist die TKK und was sind ihre Aufgaben?

Telefon- und Internetleitungen sowie Mobilfunkfrequenzen sind begrenzt, der Telekommunikationsmarkt ist aber offen für jeden Mitbewerber. Um die knappen Ressourcen fair zu verteilen und für einen nachhaltigen Wettbewerb zu sorgen, wurde mit dem Telekommunikationsgesetz 1997 die Telekom-Control-Kommission ins Leben gerufen. Die weisungsfreie Kommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sie werden von der Bundesregierung für fünf Jahre ernannt. An der Spitze steht eine Richterin bzw. ein Richter. Die TKK-Mitglieder werden in ihrer Arbeit vom Expertenteam der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) unterstützt.