Medienbehörde KommAustria weist Beschwerde privater Radios gegen den ORF ab Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). ORF-Hörfunk verstieß nicht gegen öffentlich-rechtlichen KernauftragPressemitteilung vom: 20.02.2014 Der Hörfunk des ORF bot im Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013 den Hörerinnen und Hörern mit seinen Radioprogrammen in Summe ein differenziertes und ausgewogenes Gesamtprogramm mit Angeboten aus den Bereichen Information, Kultur, Unterhaltung und Sport. Die vier Programmkategorien standen dabei in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Somit erfüllte der ORF mit seinem Hörfunk-Gesamtprogramm den in § 4 ORF-Gesetz formulierten, öffentlich-rechtlichen Kernauftrag. Zu diesem Ergebnis gelangt zusammenfassend dargestellt die Medienbehörde KommAustria mit Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, das der Veranstalter des privaten Radioprogramms KRONEHIT, sowie der Verband der Österreichischen Privatsender (VÖP), stellvertretend für zehn weitere Privatradios, im September 2013 gegen den ORF initiiert hatte.Die Entscheidung der KommAustria bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 31. August 2013, da die Beschwerdeführer diese 20 Monate für die Beobachtung und Beurteilung des ORF-Hörfunkprogramms herangezogen hatten. In ihrer Beschwerde beanstandeten sie einen unangemessen niedrigen Wortanteil im Hörfunkprogramm Ö3, mit dem ihrer Ansicht nach der öffentlich-rechtliche Programmauftrag unzureichend wahrgenommen worden sei. Außerdem sei im Programm von Ö3, aber auch in den ORF-Hörfunkprogrammen in Summe, nicht das gesetzlich geforderte, angemessene Verhältnis der Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport angeboten worden.Für die Abweisung der Beschwerde durch die KommAustria sind zwei Feststellungen von zentraler Bedeutung. Zum einen hat der Gesetzgeber im ORF-Gesetz nicht festgelegt, wie hoch der Wortanteil in den Hörfunkprogrammen des ORF zu sein hat. Zum anderen besagt das ORF-Gesetz ausdrücklich, dass der ORF seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag mit dem Gesamtprogramm, also mit Ö1, Ö3, FM4 und dem jeweiligen Landesprogramm in Summe zu erfüllen hat. Dies hat der ORF laut Bescheid der Behörde im Beobachtungszeitraum erfüllt.Auch wahrte der ORF das angemessene Verhältnis der Programmkategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander innerhalb des Wortprogramms. So entfielen vom gesamten Wortanteil in den Hörfunkprogrammen des ORF jeweils knapp 40 % auf die Kategorien Information und Kultur, gut 17 % waren der Kategorie Unterhaltung zuzuordnen und rund 4 % waren Sportthemen. Gemäß geltender Rechtsprechung wäre das angemessene Verhältnis der vier Kategorien zueinander nur dann nicht mehr erfüllt, wenn eine Kategorie zu mehr als 50 % repräsentiert wäre.Wie hoch in den ORF-Hörfunkprogrammen der Wortanteil im Verhältnis zum Musikanteil ausfällt, ist gemäß ORF-Gesetz hingegen nicht entscheidend, so die Medienbehörde KommAustria.Der jetzt den Verfahrensbeteiligten zugestellte Bescheid der Behörde ist noch nicht rechtskräftig.