Regulierungsbehörde RTR informiert: was kann der Kunde bei Preiserhöhungen durch den Betreiber tun Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 15.05.2014 „Ein Kunde eines Betreibers, der seine Tarife erhöht, kann kostenlos kündigen und seine Rufnummer zu einem anderen Betreiber mitnehmen“, stellt Johannes Gungl, Geschäftsführer der RTR-GmbH klar. „Immer wieder erhalten wir Anfragen verunsicherter Teilnehmer, die vor der Entscheidung stehen, den Vertrag zu kündigen und sich einen neuen Betreiber zu suchen oder die neuen, schlechteren Konditionen zu akzeptieren“, berichtet Gungl. „Der Gesetzgeber hat zwar den österreichischen Betreibern das Recht eingeräumt, einseitig die Verträge zu ändern, zum Ausgleich steht den Kunden aber ein außerordentliches kostenloses Kündigungsrecht zu. Ebenso ist es gesetzlich festgelegt, dass man seine Rufnummer zum neuen Betreiber mitnehmen kann. Der alte Betreiber muss einer solchen Rufnummernmitnahme zustimmen und darf diese nicht verweigern“, führt Gungl weiters aus. Sonderkündigungsrecht und Recht zur Rufnummernmitnahme ist unverzichtbar „Ein Betreiber darf mit einem Kunden auch keinen Verzicht auf das Kündigungsrecht vereinbaren. Gleiches gilt für das Recht auf Rufnummernmitnahme. Macht ein Betreiber das trotzdem, ist der Kunde an diese Vereinbarung nicht gebunden, weil sie zwingendem Recht widerspricht. Der betroffene Kunde kann daher noch immer sein Kündigungsrecht und sein Recht auf Rufnummernmitnahme ausüben“, erläutert Gungl. „Nur wenn ein Kunde zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die neuen Konditionen kannte und auch akzeptiert hat, kann er nicht kündigen, weil dann keine einseitige Änderung mehr gegeben ist. Ebenso sind Einschränkungen dann möglich, wenn eine Preiserhöhung auf Grund einer in den Geschäftsbedingungen vereinbarten Indexanpassungsklausel vorgenommen wird. In diesem Fall erfolgt die Änderung nach einem objektiven, vom Betreiber unabhängigen Maßstab. Allerdings ist diese Rechtsfrage von den Gerichten noch nicht einheitlich entschieden und liegt jetzt zur Entscheidung beim Obersten Gerichtshof. Auf das Recht zur Rufnummernmitnahme kann überhaupt nicht verzichtet werden. Es steht den Kunden immer zu“, resümiert Gungl. Informierte Kunden stärken den Wettbewerb „Wettbewerb lebt davon, dass Kunden ihre Rechte kennen und auch ausüben. Durch den Wechsel des Betreibers und die Wahl der richtigen Produkte wird Druck erzeugt. So können Kunden selbst dazu beitragen, dass das Angebot vielfältig und die Preise stabil und günstig bleiben. Gerade wenn man die Möglichkeit hat, kurzfristig und kostenfrei zu kündigen, sollte man sich über die Angebote informieren und richtig disponieren. Aufgabe der Regulierungsbehörde ist es, in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der gesetzlichen Spielregeln durch die Betreiber zu achten. Sollten Kunden Anhaltspunkte dafür haben, dass ihm ein Betreiber unzulässigerweise Rechte verweigert, empfehle ich, sich unverzüglich an uns zu wenden. Unsere Experten stehen dann mit Rat und Tat zur Verfügung“, weist Gungl abschließend darauf hin.Nähere Informationen zum Angebot der Schlichtungsstelle sind unter https://www.rtr.at/de/tk/SchlichtungsstelleRTR abrufbar. Telefonisch ist die Schlichtungsstelle unter 0810 511 811 (EUR 0,07267 pro Minute) von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr erreichbar.