Verfahren zum Breitbandvorleistungsmarkt: TKK lädt 530 Parteien zur Stellungnahme ein Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH). Pressemitteilung vom: 02.04.2008 Die schon länger durchgeführte Untersuchung der Telekom-Control-Kommission (TKK), ob und gegebenenfalls welche Unternehmen auf dem Markt für breitbandigen Zugang auf Vorleistungsebene beträchtliche Marktmacht haben und welche spezifischen Verpflichtungen zur Milderung der Effekte aus dieser Marktmacht erforderlich sind, kann derzeit nicht zu Ende gebracht werden. Zwar hat die Europäische Kommission erst kürzlich das geplante Vorhaben der TKK gebilligt, wonach in weniger dicht besiedelten Gebieten wegen des geringeren Wettbewerbsdrucks durch mehrere Infrastrukturanbieter andere Abhilfemaßnahmen gegen die Marktmacht der Telekom Austria (TA) verhängt werden sollten als in dicht besiedelten Gegenden. Doch eine jüngst (in einem anderen Verfahren) ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes veranlasst die TKK nun, nicht nur die von der (geplanten) Entscheidung unmittelbar betroffene Telekom Austria, sondern auch deren derzeitige Mitbewerber und potenzielle Mitbewerber in das Verfahren einzubeziehen. „Wir interpretieren das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes so, dass wir nun bei allen Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder -netzen prüfen müssen, ob diese nicht in einem weiteren Sinn von der Entscheidung der TKK betroffen sind“, erklärt Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation, die neue Situation. Derzeit geht die RTR-GmbH von ca. 530 bekannten Unternehmen aus, die an diesem Verfahren als so genannte „Partei“ mitwirken können. Hinzu kommen auch derzeit noch unbekannte Parteien. Eine Entscheidung in diesem Großverfahren wird nicht vor Juli 2008 erwartet. „Der Verwaltungsgerichtshof hat die juristisch relevante Frage, wer in einem Verfahren betroffen ist und Parteistellung hat, nicht erörtert. Wir leiten aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ab, vorläufig von einer weiteren Definition der ‚Betroffenheit’ ausgehen zu müssen“, ergänzt Serentschy. Ob der hohe administrative Aufwand, den die RTR-GmbH und die TKK nun zu besorgen haben, und die damit verbundene längere Verfahrensdauer aufgrund der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz einzuräumenden Fristen auch eine deutliche Verbesserung der Qualität der Entscheidung mit sich bringt, wird sich zeigen.