Istumsatzabfrage 2019

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Gemäß § 34a iVm § 34 Abs 3 bis 15 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl I Nr 32/2001 idF BGBI I Nr 78/2018, haben jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 78/2018, zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, nach Maßgabe ihres diesbezüglichen Umsatzanteils am branchenspezifischen Gesamtumsatz einen jährlichen Finanzierungsbeitrag zur Abdeckung des Aufwandes der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), der über den Zuschuss des Bundes hinausgeht, zu leisten.

Der entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekommunikation und Post hinsichtlich Postbranche wird einerseits durch Finanzierungsbeiträge und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt gedeckt.

Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

Im Einzelnen umfasst der finanzierungsbeitragspflichtige Umsatz die Umsätze aus der Erbringung von Postdiensten gemäß § 3 Z 2 iVm Z 10 PMG, somit die Summe der in sämtlicher Filialen erzielten Umsätze.

Zu den Umsätzen gehören insbesondere

  • die gesamten Umsätze mit Privat- und Geschäftskunden für die Erbringung von Postdiensten inkl. Mehrwertdiensten (sofern diese in engem Zusammenhang mit der Erbringung des jeweiligen Postdienstes stehen). Einschlägige, relevante Mehrwert-dienste sind beispielsweise:

-      Sonderdienstleistungen mit definierten Zustellungen zu bestimmten

 Zustellzeiten,

-      Zustellungen noch am selben Tag (same day),

-      Entgelte für Einziehung von Nachnahmen/cash on delivery,

-      Höherversicherung (Transportversicherung) des beförderten Gutes;

  • Umsätze aus Postdienstleistungen, die für Dritte (aus dem In- und Ausland) erbracht werden.

Um die Endabrechnung für den Finanzierungsbeitrag 2019 durchführen und den auf Ihr Unternehmen entfallenden Finanzierungsbeitrag berechnen zu können, ersuchen wir Sie, um Bekanntgabe der Umsätze Ihres Unternehmens für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2019 bis spätestens 31.05.2020. Sollten wir die erforderlichen Daten bis dahin nicht von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass Sie mit der gemäß § 34 Abs 10 KOG vorgesehenen Schätzung durch die RTR-GmbH einverstanden sind.

Sie können uns die Umsätze Ihres Unternehmens wahlweise per e-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at oder per Fax an 01/58058 DW 9696 übermitteln.