Rundfunk-Richtsatzverordnung 2009 (RRV 2009) der KommAustria

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Rundfunk-Richtsatzverordnung 2009 (RRV 2009) samt Erläuterungen

Die Rundfunk-Richtsatzverordnung 2009 (RRV 2009) wurde gemäß § 135 Abs. 2 TKG 2003 am 23. Juli 2009 durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) kundgemacht und am 24. Juli 2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht. Die Verordnung liegt samt Erläuterungen in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77-79, 1060 Wien, Montag bis Donnerstag, 08:00 bis 17:00, Freitag 08:00 bis 14:00 Uhr, zur Einsichtnahme auf.

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

Gemäß § 135 Abs. 3 TKG 2003 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die Rundfunk-Richtsatzverordnung 2009 (RRV 2009) wird daher nachfolgend samt den Erläuterungen zum Download bereitgestellt.

Die Rundfunk-Richtsatzverordnung 2009 (RRV 2009) legt gemäß § 7 TKG 2003 den bundesweit einheitlichen Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber für jene Angebote oder Nachfragen, die ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, mit EUR 2,30 pro Kabellaufmeter fest.

Parallel dazu wurde auch die Telekom-Richtsatzverordnung 2009 (TRV 2009) der RTR-GmbH erlassen.

 

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