Einhaltung des maximalen Spitzenhubs und der Multiplexleistung beim Hörfunk
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Beim Betrieb von Sendeanlagen, die für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen genutzt werden, gelten die Empfehlungen der ITU-R BS.412-9 sowie -R BS.450-3 als einzuhaltende technische Bedingungen. (Zeile 19 des technischen Anlageblattes). Alle Hörfunkveranstalter sind verpflichtet, ihre Funkanlagen in Übereinstimmung mit diesen Empfehlungen zu betreiben. Im Falle von Abweichungen von diesen bescheidmäßig festgelegten technischen Bedingungen liegt eine Verletzung des Funkanlagenbewilligungsbescheides vor, der eine Verwaltungsübertretung nach dem TKG 2003 darstellt und von den Fernmeldebehörden entsprechend verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann. Im Falle wiederholter Rechtverletzungen kann auch ein Verfahren zum Entzug der Zulassung eingeleitet werden.
Der nachfolgende Link verweist auf die ERC Recommendation 54-01 „Method of measuring the maximum frequency deviation of FM broadcast emissions in the band 87,5 to 108 MHz at monitoring stations”. Darin sind die Empfehlungen des Electronic Communications Committee’s (ECC) für den Grenzwert des maximalen Frequenzhubes bzw. die zugehörigen Messvorschriften dargelegt.