Anzeige der Aufnahme des Sendebetriebs
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Die Aufnahme des Sendebetriebes und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte von Rundfunkveranstaltern ist der Kommunikationsbehörde gemäß § 22 Abs. 3 PrR-G und § 47 Abs. 4 AMD-G binnen einer Woche bekannt zu machen. Die Missachtung dieser Anzeigepflicht stellt jeweils eine Verwaltungsübertretung dar.