Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen (aktualisiert am 13.11.2019)

Sorry, this page is not available in your preferred language. See our portal site Dobro došli na web-stranicu RTR-GmbH (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH).

BehördeKommAustria
Datum02.05.2019
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH
GZKOA 2.250/19-011
Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie der KommAustria binnen der gesetzten Frist keine vollständigen Aufzeichnungen des von ihr am 28.09.2018 von 06:00 bis 08:00 Uhr verbreiteten Fernsehprogramms „Sat.1 Gold Österreich“ vorgelegt hat.

Mit Erkenntnis vom 09.07.2019, W271 2220078-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräfig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Downloads