Feststellung einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht gem. § 47 PrTV-G

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BehördeKommAustria
Datum15.07.2010
KategorieRechtsverletzungen
UnterkategorieAmtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
Parteien
Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H.
GZKOA 1.900/10-040
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß § 25 Abs. 2 und 5 PrTV-G festgestellt, dass dass die Elektrizitätswerke Frastanz Gesellschaft m.b.H., Veranstalterin des über Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Dreischwesternkanal“, die Bestimmung des § 47 Abs. 1 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie am 13.06.2010 keine Aufzeichnungen ihrer Sendungen hergestellt und mindestens zehn Wochen lang aufbewahrt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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