Verstoß gegen die Trennungspflicht von Werbung
Behörde | KommAustria |
Datum | 04.08.2016 |
Kategorie | Rechtsverletzungen |
Unterkategorie | Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen |
Parteien | Klassik Radio Austria GmbH |
GZ | KOA 1.414/16-010 |
Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG, iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Klassik Radio Austria GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Klassik Radio (Salzburg)“ im Zuge der am 06.04.2016 von 07:00 bis 10:00 Uhr ausgestrahlten Morgensendung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, indem sie die ab ca. 07:54:35 Uhr ausgestrahlte Werbung hinsichtlich der Veranstaltung „Klassik Radio Live in Concert“ nicht eindeutig am Anfang und Ende von den sonstigen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.