FAQ - Medien
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Frage: | Ich möchte gerne Fernsehen betreiben. Welche Voraussetzungen und Bewilligungen sind dafür erforderlich? |
Antwort: | Um Privatfernsehen in Österreich zu veranstalten, muss man eine Reihe von allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im 4. Abschnitt des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (§§ 10 und 11) geregelt und umfassen im Wesentlichen gewisse Anforderungen an die Eigentümerstruktur.
Darüber hinaus ist zu unterscheiden, auf welchem Verbreitungsweg das Programm gesendet werden soll.
Für eine Satellitenverbreitung sind ein Vertrag mit einem Satellitenbetreiber und eine Zulassung der KommAustria nach §§ 4 und 5 AMD-G erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens sind auch die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltung des geplanten Programms glaubhaft zu machen. Dazu hat die Regulierungsbehörde ein Merkblatt zu den Antragsunterlagen und dem Verfahren aufgelegt.
Für eine Verbreitung über digitalen terrestrischen Weg (Hausantenne, DVB-T) sind ein Vertrag mit einem Multiplex-Betreiber (dieser verfügt über das Sendernetz) und wiederum eine Zulassung der KommAustria nach §§ 4 und 5 AMD-G erforderlich. Auch hier ist die Glaubhaftmachung der genannten Voraussetzungen notwendig. Siehe hierzu das entsprechende Merkblatt.
Bei einer Verbreitung ausschließlich in Kabelnetzen oder sonstigen elektronischen Kommunikationsnetzen (zB Internet) ist die Fernsehveranstaltung der KommAustria nach § 9 AMD-G lediglich anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Angaben zum Inhalt des Fernsehprogramms (Programmgattung, Programmschema) sowie über den Verbreitungsweg (zB Kabel oder Internet) und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des Programms zu enthalten. Unter bestimmten (sehr engen) Voraussetzungen kann die KommAustria einem Kabelnetzbetreiber nach § 20 AMD-G die Verbreitung eines bestimmten Programmes verpflichtend auftragen. Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt zu den Anzeigepflichten eines Kabelrundfunkveranstalters.
Zulassungen für eine analoge terrestrische Ausstrahlung werden nicht mehr erteilt. Diese Zulassungen wurden früher von der KommAustria nach einer Ausschreibung und einem Auswahlverfahren erteilt, weil dazu auch Frequenzen zugeordnet werden mussten. Das AMD-G enthält diesbezüglich keine Regelungen mehr.
Fernsehveranstalter müssen im Rahmen ihres Programmes die Bestimmungen des 7. und 9. Abschnittes des AMD-GAudiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) beachten. Dies betrifft etwa allgemeinen Programmgrundsätze, Jugendschutz und Werbebestimmungen.
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