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28. 06. 2018

Netzneutralitätsbericht 2018 ePaper

Die RTR publiziert ihren zweiten jährlich zu veröffentlichen Netzneutralitätsbericht gemäß Art. 5 Abs. 1 TSM-VO sowie Rz. 182-183 der BEREC-Leitlinien zur Implementierung der TSM-VO. 

Der Bericht, der spätestens mit 30. Juni 2018 zu veröffentlichen ist, gibt Auskunft über den Stand der Offenheit des Internets in Österreich im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 und darüber, ob bzw. welche Maßnahmen von der RTR/TKK ergriffen werden mussten, um die Offenheit des Internets in Österreich sicherzustellen. Das zweite (Berichts-)Jahr der Vollziehung der Netzneutralitätsbestimmungen zeigt dabei erste „rote Linien” auf, die im Hinblick auf Verletzungen der Bestimmungen der TSM-VO gezogen wurden bzw. werden mussten. Wie auch der Bericht 2017 gibt also auch der aktuelle Bericht Auskunft über das Wie, Was und Wann behördlicher Tätigkeiten zur Netzneutralität. 

Das Gesamtbild ist weiterhin durchaus positiv: Dort, wo Verstöße gegen Netzneutralitätsregeln vorlagen, wurden von den Unternehmen i.a.R. konstruktive Lösungsansätze gefunden, mit der Behörde abgestimmt und auch umgesetzt (bzw. wurde deren Umsetzung angekündigt). Somit konnte schon zu Beginn des Berichtszeitraums ein Großteil der im Oktober 2016 eingeleiteten Verfahren aufgrund freiwilliger Mängelbehebung durch die betroffenen ISPs eingestellt werden. Insgesamt wurden im Berichtsjahr lediglich zwei einschlägige Bescheide ausgestellt. Ein Bescheid betraf vor allem die Frage, ob Video-on-Demand-Dienste im Rahmen eines Bündelprodukts als Spezialdienst angeboten werden dürfen. Im anderen Fall ging es um ein Produkt, dass zero-geratetes Musik- und Videostreaming mit Eingriffen in die Datenübertragungsrate vorsah. 

Somit zeigen die Erfahrungen des zweiten Berichtsjahres – und insbesondere die ersten abgeführten Verfahren –, dass die frühe Befassung mit dem Thema und die zahlreichen Gespräche, die von der Behörde vorab geführt wurden, durchaus den gewollten steuernden Effekt bei Unternehmen hatten. Auch die Schaffung der Möglichkeit, vorab neue Produktideen – unpräjudiziell zu späteren Verfahren – im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit den Bestimmungen der TSM-VO mit der Regulierungsbehörde zu erörtern, hat sich bewährt. Die Bestimmungen zur Netzneutralität und die darauf beruhenden europaweit abgestimmten Leitlinien erweisen sich aus heutiger Sicht daher nach wie vor durchaus als tauglich und vorteilhaft für einen harmonisierten europäischen Vollzug der Netzneutralitätsregelungen. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf besteht aus Sicht des behördlichen Vollzugs nur in wenigen Bereichen.

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